Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit
Kostenbewusstes Verhalten zahlt sich aus: Bei Leistungsfreiheit bedanken wir uns mit einer Beitragsrückerstattung.
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1. Lohnt es sich für mich, Rechnungen zur Erstattung einzureichen?

Die Frage, ob es sich lohnt Rechnungen zur Erstattung einzureichen, ist gar nicht so leicht zu beantworten. Denn es spielen einige individuelle Aspekte eine Rolle. Damit Sie für sich die richtige Antwort finden, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:

  • Wie hoch ist der Rechnungsbetrag?
  • Ist der Rechnungsbetrag vollständig erstattungsfähig oder nur anteilig (z.B. nur 75%)?
  • Wie hoch ist der vereinbarte tarifliche Selbstbehalt?
  • Wie hoch ist die mögliche Beitragsrückerstattung, auf die ich durch einreichen der Rechnung verzichte?
  • Wie wirkt sich das Einreichen der Rechnungen auf künftige Ansprüche auf Beitragsrückerstattung aus?
    Beispiel: wenn Ihr BRE-Anspruch aktuell bereits drei Monatsbeiträge beträgt, würde das Einreichen einer Rechnung dazu führen, dass der aktuelle Anspruch komplett entfällt und im nächsten Jahr nur noch ein Anspruch von einem Monatsbeitrag besteht. Im übernächsten Jahr dann 1,5 Monatsbeiträge (und so weiter). Wenn keine Rechnungen eingereicht werden, bleibt der Anspruch durchgehend bei drei Monatsbeiträgen. 
  • Wie wirkt sich die Entscheidung steuerlich aus? Während die Leistungsauszahlung nicht versteuert werden muss, wird eine Beitragsrückerstattung steuerlich berücksichtigt. Die Beitragsrückerstattung reduziert den steuerlich absetzbaren Krankenversicherungsbeitrag. Dabei ist der individuelle Grenzsteuersatz und der Basisabsicherungsanteil der Krankenversicherung zu beachten (meist zwischen 80 % und 90 %). Eine individuelle Beratung hierzu können und dürfen wir nicht durchführen. Das ist Sache des Steuerberaters.
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2. Wie hoch ist meine Beitragsrückerstattung ?

Die Beitragsrückerstattung berechnet sich aus dem vollen Tarifbeitrag (siehe dazu Frage 3). Sie erhalten, wenn Sie leistungsfrei geblieben sind und alle Voraussetzungen erfüllen, für das Jahr 2023  bis zu 3 Monatsbeiträge zurück. Das heißt für Arbeitnehmer, die einen Arbeitgeberzuschuss erhalten: Sie bekommen bis zu 50% der selbst gezahlten jährlichen Beiträge zurück. 

So funktioniert es:
Max Mustermann ist in Tarif NK.Select L versichert und bezahlt dafür monatlich 550 €. Max ist seit 3 Jahren leistungsfrei. Das bedeutet, er wird  1.100 € zurückerstattet bekommen.*

*Das Beispiel geht davon aus, dass sich der Beitrag von Max über die Jahre nicht verändert. Für bestimmte Versicherungsgruppen gibt es abweichende Regelungen zur Beitragsrückerstattung. Für Beamtenanwärter finden Sie diese unter Punkt 11, für Versicherte in Ausbildungstarifen oder Versicherte in SV unter Punkt 12 und für Beihilfeberechtigte 

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3. Was ist die Basis für die Berechnung der Beitragsrückerstattung?

Basis für die Beitragsrückerstattung ist der zu Jahresbeginn gültige Tarifbeitrag – das ist der Monatsbeitrag im Januar einschließlich eventueller Beitragszuschläge, aber ohne den gesetzlichen Zuschlag. Diese Daten können Sie Ihrem Versicherungsschein und der Vorderseite Ihres Anschreibens zur Beitragsrückerstattung entnehmen. Aber Achtung: Vermindert sich der Beitrag übers Jahr, beispielsweise durch einen höheren Selbstbehalt oder den Wechsel in einen anderen Tarif mit Beitragsrückerstattung, wird der neue Beitrag als Grundlage herangezogen.

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4. Warum gibt es eine Beitragsrückerstattung und für welche Tarife wird sie gezahlt?

Die Hallesche fördert und belohnt kostenbewusstes Verhalten mit der Beitragsrückerstattung. Dies wirkt sich wiederum positiv auf die Beiträge aller Versicherten aus. Berücksichtigt werden Tarife/Tarifkombinationen der Krankheitskosten-Vollversicherung. Folgende Tarife der Krankheitskostenvollversicherung sind ausgenommen:

- Standardtarif

- Basistarif

- Notlagentarif

- befristete Versicherungen nach Tarif Hi.Medical und Hi.Dental.

Ebenfalls nicht dazu gehören beispielsweise Krankentagegeldtarife, Krankenhaustagegeldtarife, Pflegeversicherungstarife und Zusatzversicherungstarife. 

    

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5. Ist die Beitragsrückerstattung garantiert?

Die Beitragsrückerstattung wird jedes Jahr neu durch die Gremien der Hallesche festgelegt. Wir halten unser Versprechen, das wir in der jährlichen Ankündigung zur Beitragsrückerstattung geben.
    

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6. Wer hat Anspruch auf Beitragsrückerstattung?

Ein Anspruch besteht getrennt für jede versicherte Person, für die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Durchgängiger Versicherungsschutz: Ihre Krankenversicherung bestand im gesamten Kalenderjahr 2023 uneingeschränkt (Januar – Dezember). Das bedeutet, es gab keine Unterbrechung durch eine Umstellung in den Basis-, Standard- oder Notlagentarif oder eine Anwartschafts- oder Ruhens oder sonstige beitragsfreie Zeit. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung entfällt, falls uns zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beitragsrückerstattung eine Kündigung Ihrer Versicherung vorliegt. Endete die Versicherung allerdings wegen gesetzlicher Versicherungspflicht oder Tod der versicherten Person oder wurde der Vertrag auf Anwartschaft gestellt, bleibt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung erhalten.
  • Tarif mit Anspruch auf Beitragsrückerstattung: Sie sind zum Auszahlungszeitpunkt weiterhin in einem Tarif oder einer Tarifkombination versichert, für die eine Beitragsrückerstattung vorgesehen ist. Ob für Ihre versicherten Tarife oder Tarifkombinationen eine Beitragsrückerstattung vorgesehen ist, entnehmen Sie bitte Ihrem Ankündigungsschreiben vom April 2023.
  • Keine Leistungen: Im gesamten Kalenderjahr 2023 wurden aus dieser Versicherung keine Leistungen in Anspruch genommen - bei Tarifkombinationen aus keinem der Einzeltarife. Achtung: Entscheidend ist das Datum der Behandlung, nicht das Datum der Rechnung.
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7. Kann der Anspruch auf Beitragsrückerstattung wieder erlöschen?
Nur, falls eine der genannten Voraussetzungen doch nicht erfüllt wird. Bei Rechnungen sollten Sie zuerst prüfen, ob die Beitragsrückerstattung für Sie nicht doch günstiger wäre. Entfällt nach der Auszahlung der Beitragsrückerstattung eine der Voraussetzungen, wird die Beitragsrückerstattung verrechnet oder zurückgefordert. 
  
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8. Was kann ich selbst tun, um Kosten zu sparen?

Eine gute medizinische Versorgung für unsere Mitglieder – das ist eines unserer wichtigsten Ziele. Und dennoch lohnt es sich, bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen genau hinzuschauen.
Oft sind gleiche Leistungen günstiger zu haben. Mit einer kostenbewussten Leistungsinanspruchnahme schonen Sie auch Ihren eigenen Geldbeutel. Denn ggf. zahlt es sich aus, die günstigeren Rechnungen nicht zur Erstattung einzureichen und stattdessen die Beitragsrückerstattung zu wählen. Einige Beispiele:

  • Sparpotenziale bei Medikamenten: Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker nach preisgünstigeren Arzneimitteln mit gleicher Wirkung (Generika) oder kleineren Packungsgrößen. Oft reicht dies für die Behandlung aus. 
  • Der Hallesche Rechnungs-Check: Unsere Spezialisten prüfen Ihre Arzt- und Zahnarztrechnungen gerne auf gebührenrechtliche und rechnerische Richtigkeit, noch bevor Sie diese bezahlen. Zum Rechnungs-Check
  • Der Hallesche Hilfsmittel-Service: Wir haben bundesweit Verträge mit Sanitätshäusern, die kompetente Beratung und Preisvorteile bieten. Wenden Sie sich einfach direkt an uns.
  • Heil- und Kostenplan: Fordern Sie bei einer geplanten ärztlichen oder zahnärztlichen Maßnahme im Vorfeld einen Kostenvoranschlag an und schicken Sie uns diesen zur Prüfung. Auf Basis dieses Heil- und Kostenplans können Sie außerdem eine ärztliche Zweitmeinung einholen.
  • Ambulante Operationen: Immer mehr Operationen können heutzutage unter ambulanten Bedingungen durchgeführt werden. Dies erspart Ihnen längere Klinikaufenthalte und zudem können die Kosten deutlich reduziert werden. Zum Ratgeber Ambulante OP
      
 
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9. Was passiert, wenn in einem Jahr Leistungsfreiheit vorliegt und danach wieder Leistungen in Anspruch genommen werden?
Sie erhalten die Beitragsrückerstattung für die Zeit, in der die Voraussetzungen erfüllt werden. Werden die Voraussetzungen in einem Jahr nicht erfüllt, beginnt die BRE-Staffel von vorn. 
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10. Erhalte ich die Beitragsrückerstattung auch, wenn meine Versicherung im Laufe eines Jahres beginnt und ich leistungsfrei bleibe?

Nein, denn eine der Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung ist das Bestehen der Versicherung über ein ganzes Kalenderjahr.

Eine abweichende Regelung gilt für Versicherte in Beamtenanwärter-Tarifen (siehe dazu Frage 11).
  

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11. Welche Besonderheiten gelten für Versicherte in Beamtenwärter-Tarifen?

Sie erhalten für das Jahr 2023 generell 6 Monatsbeiträge zurückerstattet, wenn Sie leistungsfrei geblieben sind und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Aufgrund der kurzen Zeit, die Sie in einem Beamtenanwärter-Tarif versichert sind, erhalten Sie auch dann eine Beitragsrückerstattung, wenn der Tarif unterjährig beginnt.  Diese wird anteilig geleistet -  entsprechend der vollständig versicherten Monate. Voraussetzung dafür ist, dass Sie auch am 31.12.2023 weiterhin in den Sonderbedingungen versichert waren.

Die Beitragsrückerstattung berechnet sich aus dem vollen Tarifbeitrag (siehe dazu Frage 3).

 
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12. Welche Besonderheiten gelten für Versicherte in den Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten und in Tarif SV?
Sie erhalten für das Jahr 2023 generell 3 Monatsbeiträge zurückerstattet, wenn Sie leistungsfrei geblieben sind und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dadurch möchten wir sicherstellen, dass Sie in der relativ kurzen Zeit, die Sie in unseren Ausbildungstarifen versichert sind, für kostenbewusstes Verhalten auch wirklich belohnt werden. Die Beitragsrückerstattung berechnet sich aus dem vollen Tarifbeitrag (siehe Frage 3).
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13. Welche Besonderheiten gelten für Versicherte in Beamten-Tarifen? 

Sie erhalten, wenn Sie leistungsfrei geblieben sind und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, für das Jahr 2023 bis zu 6 Monatsbeiträge zurück. 

Und so funktioniert es: 

Maxime Musterfrau ist in Tarif PRIMO B versichert und bezahlt dafür 275 €. Maxim ist seit 3 Jahren leistungsfrei. Sie wird 1.110 € zurückerstattet bekommen*.

Tabelle

*Das Beispiel geht davon aus, dass sich der Beitrag von Maxime über die Jahre nicht verändert. Die Beitragsrückerstattung berechnet sich aus dem vollen Tarifbeitrag (siehe Frage 3)

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14. Welche Rechnungseinreichungen gefährden nicht den Anspruch auf die Beitragsrückerstattung?

Nicht jede Rechnung, die Sie einreichen, führt dazu, dass Sie den Anspruch auf Ihre Beitragsrückerstattung verlieren. Erfolgt keine Auszahlung eines Leistungsbetrages (z.B. weil Sie den tariflichen Selbstbehalt noch nicht ausgeschöpft haben) bleibt Ihr Anspruch auf die Beitragsrückerstattung bestehen.

Besonderheit der NK.select-Tarife: versicherte in unserem Tarif NK.select können Vorsorge- und Check-up-Untersuchungen gemäß dem tariflichen Vorsorgeverzeichnis einreichen. Diese werden in vertraglichen Umfang ausgezahlt, ohne das diese Auszahlung den Anspruch auf Beitragsrückerstattung gefährdet.