Eine Überversicherung soll ausgeschlossen werden. Daher müssen Sie uns beim Abschluss bestätigen, dass das neue Krankentagegeld höchstens dem Nettoeinkommen gemäß Tarifbedingungen entsprechen darf. Unsere Definition zum „Nettoeinkommen“ lautet:
für Arbeitnehmer:
80% der einkommensteuerrechtlichen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn). Hierbei werden ausschließlich Geldleistungen des Arbeitgebers berücksichtigt, soweit diese vertraglich vereinbart sind und dem Arbeitnehmer regelmäßig – mindestens jährlich – bezahlt werden.
für selbstständig Tätige (z.B. Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe):
80% des einkommensteuerrechtlichen Gewinns aus dieser selbstständigen Tätigkeit (ermittelt nach Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung).
für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte:
80% der Umsatzerlöse aus dieser selbstständigen Tätigkeit (ermittelt nach Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Bei Berufsausübungsgemeinschaften wird das Nettoeinkommen nach dem vertraglich festgelegten Anteil am gesamten Umsatzerlös berechnet.
Weisen Sie nach, dass die auf den Bruttoarbeitslohn bzw. den Gewinn entfallende Steuer geringer als die Pauschale von 20 % ist, können Sie verlangen, dass bei der Berechnung des Nettoeinkommens diese tatsächliche Steuerbelastung maßgeblich ist.