Richterhammer -Steuern

Rechtliche Behandlung & Umsetzung der betrieblichen Krankenversicherung

Gesunde Entlohnungspolitik - Fördern Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen und Hilfestellungen für die Implementierung einer bKV mit entsprechenden Mustertexten für jeden Themenbereich. Seit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2018 gibt es eine enge Verknüpfung in Bezug auf das Thema der bKV zwischen dem Steuer- und Arbeitsrecht. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich eine arbeitsrechtliche Grundlage zum Beispiel in Form einer Versorgungsordnung zu schaffen. 
 
Die hier aufgeführten Informationen und Tipps stellen keine verbindliche rechtliche Auskunft dar. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihres Vertrauens.

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Steuerrecht
Mit einer bKV schließt ein Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab, wobei er die Beiträge übernimmt. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Aspekte je mögliche Besteuerungsvariante werden im Folgenden näher beleuchtet.
 
Grundsätzlich gilt unabhängig der gewählten Variante:
  • Der Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer sein.
  • Die Beiträge muss der Arbeitgeber direkt an das Versicherungsunternehmen zahlen.
  • Alle empfangenen Leistungen aus einer bKV sind für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, es erfolgt somit keine nachgelagerte Versteuerung beim Arbeitnehmer.
  • Arbeitgeber können die Beiträge zur bKV, und den ggf. übernommenen Anteil der Steuer sowie Sozialabgaben voll als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG absetzen.
 

Sachbezug*  Pauschalversteuerung* Pauschalversteuerung* Nettolohnversteuerung**
Grundlage § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG § 40 Abs. 1 S.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEv § 37b EStG Keine
Zahlweise Monatlich Jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich möglich Jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich möglich Jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich möglich
Steuer Frei Pflichtig mit dem zu ermittelten Durchschnittssteuersatz zzgl. Soli.Bei der Lohnsteuerpauschalierung beträgt der Soli nach wie vor 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer, weil bei der Pauschalierung keine „Nullzone“ gilt. Kirchensteuer pauschal je nach Bundesland Pflichtig mit 30% Pauschalsteuersatz zzgl. Soli.Bei der Lohnsteuerpauschalierung beträgt der Soli nach wie vor 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer, weil bei der Pauschalierung keine „Nullzone“ gilt. Kirchensteuer pauschal je nach Bundesland Pflichtig individuell je nach Steuerklasse und Einkommen des Arbeitnehmers
Kirchensteuer, sofern der AN eine bezahlt
Sozialabgaben Frei Frei

Pflichtig
AG-SV trägt der AG
Arbeitgeber kann die AN-SV übernehmen.

Pflichtig
AG-SV und AN-SV trägt der AG
Lohnbuchhaltung Lohnart anlegen oder Aufzeichnungserleichterung beim Finanzamt beantragen Lohnart anlegen Lohnart anlegen Lohnart anlegen
Laufende Verwaltung Keine Berechnung des durchschnittlichen Pauschalsteuersatz durch den Steuerberater sowie jährliche Überprüfung Keine Keine
Beantragung beim Betriebsstättenfinanzamt Nein Ja Nein Nein
Anrechnung auf Entgeltgrenze bei Minijobbern Unkritisch Unkritisch Kritisch, ggf. Rücksprache mit Steuerberater erforderlich Kritisch, ggf. Rücksprache mit Steuerberater erforderlich
Bemerkungen Freigrenze, bis 50 € pro AN/Monat.
Größere AN-Anzahl notwendig (20 Personen) 
Bis 1.000 € pro AN p.a. möglich
Bis 10.000 € pro AN p.a. möglich Keine

*Sachlohn  **Barlohn



Lohnbuchhaltung
Die Beiträge zur arbeitgeberfinanzierten bKV sind ein Lohnbestandteil des Arbeitnehmers. Dies kann grundsätzlich im Lohnbuchhaltungssystem einfach und schnell umgesetzt werden. Allerdings gibt es in Deutschland unzählige Lohnbuchhaltungsprogramme, so dass hier nur die allgemeinen Schritte zur Implementierung der bKV in der Lohnbuchhaltung dargestellt werden können. Zu den gängigsten Anbietern zählen beispielsweise DATEV, Sage, SAP und Lexware.

Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber schließt mit einem privaten Krankenversicherer einen Gruppenversicherungsvertrag und somit ist die externe Ebene zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen geregelt. Der Arbeitgeber ist der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer hat dabei auf die vereinbarten Versicherungsleistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Es muss dann noch die interne Ebene zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer geregelt werden.
Es ist ratsam eine klare arbeitsrechtliche Regelungen für die bKV zu schaffen, um somit die Transparenz für alle Beteiligten zu erhöhen. Regelungsbedarf besteht vor allem in Bezug auf die folgenden Fragen:

  • wer bekommt,
  • was,
  • von wem,
  • ab wann,
  • und bis wann?


Datenschutz
 

Damit Arbeitnehmer unter Einhaltung des AGGs an der bKV partizipieren können, müssen die sogenannten Stammdaten der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber an den Versicherer übermittelt werden. Stammdaten sind diejenigen Daten, welchen den geringstmöglichen Umfang zum Zustandekommen des Versicherungsschutzes darstellen.

Hierunter fallen:  

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Anschrift

Arbeitnehmerdaten können nur dann verarbeitet oder an Dritte weitergegeben werden, wenn diese Datenspeicherung und Verarbeitung unbedingt erforderlich ist.

Zugleich ist die Datenverarbeitung grundsätzlich erlaubt, sofern sie das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar betrifft und die Datennutzung die mildeste Form der dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Optionen darstellt. Sie ist auch erlaubt, wenn es eine gesetzliche Grundlage im Sinne einer vertraglichen Regelung hierfür gibt (z.B. in Form einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung), oder wenn der Arbeitnehmer bereits der Verarbeitung eingewilligt hat.

Würde der Arbeitgeber die Daten nicht übermitteln, könnte er sein arbeitsvertragliches Versprechen und auch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erfüllen. Zudem ist keine Zustimmung / Einwilligung der Arbeitnehmer zur Datenweitergabe erforderlich, da der Arbeitgeber bereits durch „Interessensabwägung“ (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) eine  Vorteilsbeschaffung für seine Arbeitnehmer herbeiführt. In der Regel ist entweder per Arbeitsvertrag, Versorgungsordnung, Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglicher Regelung bereits die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Stammdaten von Mitarbeitern geregelt.

Mit Inkrafttreten einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung wird die arbeitgeberfinanzierte bKV Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Folgende Daten werden zum Zustandekommen des Vertrages nicht übermittelt und müssen im Leistungsfall von den Arbeitnehmern eigenständig übermittelt werden:

  • Kontodaten / Bankverbindung: Diese sind bei erstmaliger Leistungseinreichung via App oder Rechnungsdeckblatt einzureichen
  • Kontaktdaten (Rufnummer, Mailadresse)
  • Gesundheitsdaten und Informationen über den privaten Versicherungsstatus
  • Sensible und geschützte Daten, wie etwa gesundheitsbezogene Informationen, werden nicht weitergegeben. Weder vom Arbeitgeber an den Versicherer, noch vom Versicherer an den Arbeitgeber
     
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