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Rechtliche Behandlung & Umsetzung der betrieblichen Krankenversicherung

Gesunde Entlohnungspolitik - Fördern Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen und Hilfestellungen für die Implementierung einer bKV mit entsprechenden Mustertexten für jeden Themenbereich. Seit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2018 gibt es eine enge Verknüpfung in Bezug auf das Thema der bKV zwischen dem Steuer- und Arbeitsrecht. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich eine arbeitsrechtliche Grundlage zum Beispiel in Form einer Versorgungsordnung zu schaffen. 
 
Die hier aufgeführten Informationen und Tipps stellen keine verbindliche rechtliche Auskunft dar. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihres Vertrauens.

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Steuerrecht
Mit einer bKV schließt ein Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab, wobei er die Beiträge übernimmt. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Aspekte je mögliche Besteuerungsvariante werden im Folgenden näher beleuchtet.
 
Grundsätzlich gilt unabhängig der gewählten Variante:
  • Der Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer sein.
  • Die Beiträge muss der Arbeitgeber direkt an das Versicherungsunternehmen zahlen.
  • Alle empfangenen Leistungen aus einer bKV sind für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, es erfolgt somit keine nachgelagerte Versteuerung beim Arbeitnehmer.
  • Arbeitgeber können die Beiträge zur bKV, und den ggf. übernommenen Anteil der Steuer sowie Sozialabgaben voll als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG absetzen.
 

Sachbezug*  Pauschalversteuerung* Pauschalversteuerung* Nettolohnversteuerung**
Grundlage § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG § 40 Abs. 1 S.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEv § 37b EStG Keine
Zahlweise Monatlich Jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich möglich Jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich möglich Jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich möglich
Steuer Frei Pflichtig mit dem zu ermittelten Durchschnittssteuersatz zzgl. Soli.Bei der Lohnsteuerpauschalierung beträgt der Soli nach wie vor 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer, weil bei der Pauschalierung keine „Nullzone“ gilt. Kirchensteuer pauschal je nach Bundesland Pflichtig mit 30% Pauschalsteuersatz zzgl. Soli.Bei der Lohnsteuerpauschalierung beträgt der Soli nach wie vor 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer, weil bei der Pauschalierung keine „Nullzone“ gilt. Kirchensteuer pauschal je nach Bundesland Pflichtig individuell je nach Steuerklasse und Einkommen des Arbeitnehmers
Kirchensteuer, sofern der AN eine bezahlt
Sozialabgaben Frei Frei

Pflichtig
AG-SV trägt der AG
Arbeitgeber kann die AN-SV übernehmen.

Pflichtig
AG-SV und AN-SV trägt der AG
Lohnbuchhaltung Lohnart anlegen oder Aufzeichnungserleichterung beim Finanzamt beantragen Lohnart anlegen Lohnart anlegen Lohnart anlegen
Laufende Verwaltung Keine Berechnung des durchschnittlichen Pauschalsteuersatz durch den Steuerberater sowie jährliche Überprüfung Keine Keine
Beantragung beim Betriebsstättenfinanzamt Nein Ja Nein Nein
Anrechnung auf Entgeltgrenze bei Minijobbern Unkritisch Unkritisch Kritisch, ggf. Rücksprache mit Steuerberater erforderlich Kritisch, ggf. Rücksprache mit Steuerberater erforderlich
Bemerkungen Freigrenze, bis 50 € pro AN/Monat.
Größere AN-Anzahl notwendig (20 Personen) 
Bis 1.000 € pro AN p.a. möglich
Bis 10.000 € pro AN p.a. möglich Keine

*Sachlohn  **Barlohn


#accordion-element---steuerrecht---sachbezug-8
Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Die Voraussetzungen für den Sachbezug sind:
  • Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungen zur bKV aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann
  • Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer sein
  • Arbeitgeber muss die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen zahlen 

Im § 8 des EStG wurde der Absatz 4 zur Klarstellung der Zusätzlichkeitsvoraussetzungen für die Anwendung des Sachbezugs hinzugefügt:

  • Die Leistung (Sachbezug) darf nicht auf den Anspruch auf ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angerechnet werden
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten des Sachbezugs herabgesetzt werden
  • Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf nicht anstelle einer bereits getroffenen, künftigen Lohn- oder Gehaltserhöhung gewährt werden 
  • Bei Wegfall der Sachbezugsleistung darf der Arbeitslohn nicht um diesen Wert erhöht werden 
 
Für Sachbezüge gilt die 50-€-Freigrenze, so dass die Beitragszahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird. Dies geht aus den Urteilen des BFH vom 7.6.2018 (VI R 13/16 im BStBl II 2019 Seite 371) und vom 4.7.2018 (VI R 16/17 im BStBl II 2019 Seite 373) hervor.
 
Steht der Arbeitnehmer zu verschiedenen Arbeitgebern in Dienstverhältnissen, kann die monatliche Freigrenze von 50 € mehrfach in Anspruch genommen werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 15. März 2022 bestätigt, dass die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG als Sachbezug gewertet wird (Randziffer 6).

Der Bundesrat hat in seiner 998. Sitzung am 18. Dezember 2020 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 16. Dezember 2020 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 zuzustimmen.

#accordion-element---steuerrecht---pauschalversteuerung-40
Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV
Die Voraussetzungen für die Pauschalierung sind:
  • Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungen zur bKV aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann
  • Jährliche Zahlung der Beiträge, damit ein sonstiger Bezug beim Arbeitnehmer vorliegt
  • Pauschalierung von sonstigen Bezügen nur bis zu 1.000 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr möglich
  • Gewährung der bKV für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern
    (Eine größere Anzahl wird stets ohne Prüfung bei mindestens 20 Arbeitnehmern anerkannt. Bei weniger als 20 Arbeitnehmern ist die Gewährung ebenfalls möglich. Hierbei sind die besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers zu berücksichtigen und es muss mit der Pauschalierung ein Vereinfachungseffekt erzielt werden (R 40.1 Abs. 1 LStR 2015)
  • Unternehmensabhängige Beantragung der Pauschalierung über das zuständige Betriebsstättenfinanzamt 
 
Folgende Angaben werden für die Berechnung des durchschnittlichen Lohnsteuersatzes (Vergleich Berechnungsverfahren in 40.1. Abs. 3 LStR 2015) benötigt:
  • Anzahl der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer je Steuerklasse
  • Durchschnittlich gezahlte sonstige Bezüge (Beitrag zu bKV) je Arbeitnehmer
  • Durchschnittliche Jahresbruttoarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer
Auf die Beiträge, die als sonstige Bezüge gelten, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, da die Beiträge sozialversicherungsrechtlich „zu den nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezügen (…)“ zu zählen und damit „dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (…) nicht zuzurechnen (…)“ sind. Dies geht aus der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.11.2019 hervor.
 
#accordion-element---steuerrecht---pauschalversteuerung-37b
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Die Voraussetzungen für die Pauschalierung sind:
  • Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungen zur bKV aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann
  • bKV-Beiträge werden aus betrieblichem Anlass zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn übernommen
  • Pauschalierung wird einheitlich für die bKV-Beiträge sämtlicher Arbeitnehmer innerhalb eines Wirtschaftsjahres vorgenommen
  • Pauschalierung nur bis 10.000 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr möglich
Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30 % ist in der Lohnsteueranmeldung der Betriebsstätte anzumelden und abzuführen.
Die Beitragszahlungen stellen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
 
#accordion-element---steuerrecht---nettolohnversteuerung
Nettolohnversteuerung als Barlohn nach § 14 Abs. 2 SGB IV i.V.m. R 39b.9 LStR (zu § 39b EStG) 
Die Voraussetzungen für die Nettolohnversteuerung sind:
  • Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungen zur bKV aus der hervorgeht, dass die Beiträge zur bKV als Barlohn (Beitragszusage) gewährt werden
  • Arbeitgeber trägt neben dem Beitrag zur bKV auch die darauf anfallenden Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) in voller Höhe
Der bKV-Beitrags wird als Nettolohn betrachtet und individuell hochgerechnet auf den Bruttolohn je Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Lohnsteuermerkmale.
 

Lohnbuchhaltung
Die Beiträge zur arbeitgeberfinanzierten bKV sind ein Lohnbestandteil des Arbeitnehmers. Dies kann grundsätzlich im Lohnbuchhaltungssystem einfach und schnell umgesetzt werden. Allerdings gibt es in Deutschland unzählige Lohnbuchhaltungsprogramme, so dass hier nur die allgemeinen Schritte zur Implementierung der bKV in der Lohnbuchhaltung dargestellt werden können. Zu den gängigsten Anbietern zählen beispielsweise DATEV, Sage, SAP und Lexware.

Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber schließt mit einem privaten Krankenversicherer einen Gruppenversicherungsvertrag und somit ist die externe Ebene zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen geregelt. Der Arbeitgeber ist der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer hat dabei auf die vereinbarten Versicherungsleistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Es muss dann noch die interne Ebene zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer geregelt werden.
Es ist ratsam eine klare arbeitsrechtliche Regelungen für die bKV zu schaffen, um somit die Transparenz für alle Beteiligten zu erhöhen. Regelungsbedarf besteht vor allem in Bezug auf die folgenden Fragen:

  • wer bekommt,
  • was,
  • von wem,
  • ab wann,
  • und bis wann?
Die Versorgungsordnung ist eine Gesamtzusage und somit ein individualrechtlicher Rechtsbegründungsakt mit kollektivem Bezug. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, dann ist die Betriebsvereinbarung die Grundlage und es handelt sich um einen kollektivrechtlichen Rechtsbegründungsakt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine kollektivrechtliche Zusage wird im Gegensatz zu einer individualrechtlichen Zusage nicht Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge.
 

Mustervereinbarung entgeltfreie Zeiten (AIRbag)

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Erstellung zu betrauen. Die Hallesche kooperiert mit der Kanzlei Michaelis (siehe unten), sichern Sie sich hier Ihre exklusiven Vorteile.

Datenschutz
 

Damit Arbeitnehmer unter Einhaltung des AGGs an der bKV partizipieren können, müssen die sogenannten Stammdaten der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber an den Versicherer übermittelt werden. Stammdaten sind diejenigen Daten, welchen den geringstmöglichen Umfang zum Zustandekommen des Versicherungsschutzes darstellen.

Hierunter fallen:  

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Anschrift

Arbeitnehmerdaten können nur dann verarbeitet oder an Dritte weitergegeben werden, wenn diese Datenspeicherung und Verarbeitung unbedingt erforderlich ist.

Zugleich ist die Datenverarbeitung grundsätzlich erlaubt, sofern sie das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar betrifft und die Datennutzung die mildeste Form der dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Optionen darstellt. Sie ist auch erlaubt, wenn es eine gesetzliche Grundlage im Sinne einer vertraglichen Regelung hierfür gibt (z.B. in Form einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung), oder wenn der Arbeitnehmer bereits der Verarbeitung eingewilligt hat.

Würde der Arbeitgeber die Daten nicht übermitteln, könnte er sein arbeitsvertragliches Versprechen und auch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erfüllen. Zudem ist keine Zustimmung / Einwilligung der Arbeitnehmer zur Datenweitergabe erforderlich, da der Arbeitgeber bereits durch „Interessensabwägung“ (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) eine  Vorteilsbeschaffung für seine Arbeitnehmer herbeiführt. In der Regel ist entweder per Arbeitsvertrag, Versorgungsordnung, Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglicher Regelung bereits die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Stammdaten von Mitarbeitern geregelt.

Mit Inkrafttreten einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung wird die arbeitgeberfinanzierte bKV Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Folgende Daten werden zum Zustandekommen des Vertrages nicht übermittelt und müssen im Leistungsfall von den Arbeitnehmern eigenständig übermittelt werden:

  • Kontodaten / Bankverbindung: Diese sind bei erstmaliger Leistungseinreichung via App oder Rechnungsdeckblatt einzureichen
  • Kontaktdaten (Rufnummer, Mailadresse)
  • Gesundheitsdaten und Informationen über den privaten Versicherungsstatus
  • Sensible und geschützte Daten, wie etwa gesundheitsbezogene Informationen, werden nicht weitergegeben. Weder vom Arbeitgeber an den Versicherer, noch vom Versicherer an den Arbeitgeber
     
Datenschutz: Dienstleisterliste
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