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Rund um Krebserkrankungen

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Leistungen bei einer Krebserkrankung

Bei einer Krebserkrankung kommen häufig viele Fragen auf. Ob zu ambulanten Arztrechnungen oder zur Rehabilitation - hier finden Sie die wichtigsten Antworten rund um die Leistungen bei einer Krebserkrankung. 

Fragen zu Leistungen allgemein
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1. Warum fordern wir bei einer Behandlung Unterlagen an?
Wir prüfen, ob und in welchem Umfang wir für die Behandlung aufkommen. Dafür benötigen wir Zugang zu Ihren medizinischen Unterlagen, einschließlich Befund- und Behandlungsberichten. Wir empfehlen Ihnen, uns vor Beginn der Behandlung einen Kostenvoranschlag zu schicken. So können wir die mögliche Erstattung im Voraus klären.
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2. Auf welcher Grundlage prüfen wir?
Wir überprüfen eingereichte Rechnungen und Kostenvoranschläge, um sicherzustellen, dass sie innerhalb Ihres Tarifs liegen und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen. Dabei stellen wir sicher, dass es sich um medizinisch notwendige Behandlungen handelt, die auf objektiven medizinischen Befunden basieren und den wissenschaftlichen Standards entsprechen. 

Die GOÄ schreibt verbindliche Gebührensätze für Ärzte vor, daher müssen die berechneten Kosten diesen Vorgaben entsprechen und können nicht nach Belieben festgelegt werden. Versichert sind medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Falle von Krankheit oder Unfallfolgen, die auf wissenschaftlich begründeten medizinischen Erkenntnissen basieren.
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4. Wodurch können sich gebührenrechtliche Einwände und Hinweise ergeben?
Ärzte und Kostenträger legen manchmal die Gebührenordnung für Ärzte unterschiedlich aus. Falls es zu Einwänden kommt, erhalten Sie diese zusammen mit einer entsprechenden Begründung in unserer Zahlungsmitteilung.
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5. Wie gehe ich vor, wenn Leistungen aus gebührenrechtlicher Sicht gekürzt werden?
Wir empfehlen Ihnen, nur den von uns anerkannten Betrag an Ihren Arzt zu überweisen. Zu den gekürzten oder zurückgestellten Leistungen erhalten Sie von uns eine ausführliche Erklärung. Mit dieser können Sie sich an Ihren Rechnungssteller wenden. Wenn Sie uns eine unterschriebene Schweigepflichtentbindung zukommen lassen, übernehmen wir das gerne für Sie.
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6. Kann auch die Hallesche die Kommunikation mit meinem Arzt/Zahnarzt für mich übernehmen?
Gerne unterstützen wir Sie bei der Kommunikation mit Ihrem Arzt/Zahnarzt. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder geben Sie uns telefonisch Bescheid, dann lassen wir Ihnen ein Formular zur Entbindung von der Schweigepflicht (SPE) zukommen. Mit Ihrer Unterschrift geben Sie uns Ihr Einverständnis. Wir gehen dann in Ihrem Namen auf Ihren Arzt/Zahnarzt zu. Über unseren Schriftwechsel mit Ihrem Arzt informieren wir Sie.
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7. Welche Kosten können direkt abgerechnet werden?
In der Regel erstatten wir Ihnen als unseren Vertragspartner die Kosten. Hochpreisige Arzneimittel wie z.B. Zytostatika können wir auch direkt mit Apotheken abrechnen. Bei stationären Krankenhausaufenthalten kann die Klinik die Kosten gegen Vorlage Ihrer Versichertenkarte direkt mit uns abrechnen. Bitte nehmen Sie dafür über den Kontakt-Button Kontakt mit uns auf.
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8. Erstattet die Hallesche die Kosten für alternative Heilmethoden/ Komplementärmedizin ergänzend zur Schulmedizin?
Dies kommt auf die individuelle gesundheitliche Situation und die beabsichtigte Therapie an. Daher empfehlen wir Ihnen, uns vor Beginn einer alternativen Heilbehandlung zu informieren. Gerne prüfen wir dann, welchen Leistungsanspruch Sie haben.
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9. Erstattet die Hallesche die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel?
Nein, denn Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel und fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz. Die Ausnahme bilden Elementardiäten wie Trinknahrung, die hochhydrolysierte Eiweiße oder Aminosäuremischungen enthalten und zwingend benötigt werden, wenn die Nahrungsaufnahme unzureichend ist. In solchen Fällen können diese speziellen Produkte erstattet werden.
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10. Erstattet die Hallesche die Kosten für eine Hormontherapie?
Das prüfen wir gerne im Einzelfall. Ein Leistungsanspruch besteht in der Regel, wenn die Hormonbehandlung medizinisch notwendig ist und in der jeweiligen Behandlungsleitlinie von Experten empfohlen wird.  
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12. Erstattet die Hallesche die Kosten für Heilmittel wie z. B. Rehabilitationssport?

Wenn Heilmittel medizinisch notwendig sind, kommt Ihre Krankenvollversicherung für sie auf. Rehabilitationssport, der in zertifizierten Einrichtungen durchgeführt wird, ist durch den Versicherungsschutz abgedeckt.

Die Preise für verschiedene Anwendungen werden gemäß dem Heilmittelverzeichnis Ihres Tarifs berechnet, wenn dies im Vertrag festgelegt ist.

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13. Was muss ich bei einer Rehabilitation beachten?
Die erste Behandlung der Krebserkrankung, sei es ambulant oder stationär, muss abgeschlossen sein, bevor Sie mit der Rehabilitationsmaßnahme beginnen. Es ist wichtig, dass Sie zuerst die Leistungen von Rentenversicherungsträgern oder anderen möglichen Kostenträgern in Anspruch nehmen. Kosten für eine wiederholte onkologische Rehabilitation sind nicht durch unsere Versicherung abgedeckt.
In der Regel bezahlt die Rentenversicherung Ihre Rehabilitation und trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Sie sollten immer zuerst die Leistungen des Rentenversicherungsträgers/DRV in Anspruch nehmen. Wenn dies nicht möglich ist und andere Kostenträger nicht übernehmen können, bieten wir im Rahmen unserer Tarifbedingungen Unterstützung für ambulante oder stationäre Rehabilitation an, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass wir nicht für die Kosten einer wiederholten onkologischen Rehabilitation aufkommen.
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16. Werden Fahrtkosten zum Beispiel zur Chemo-/ Strahlentherapie oder Reha erstattet?
Ja, Fahrtkosten zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bestrahlungszentrum oder Chemotherapiezentrum werden gemäß unseren Tarifbedingungen erstattet. Wir decken die erforderlichen Kosten für Bus, Bahn, den eigenen PKW oder Taxi.

Ambulante Reha-Zentren bieten oft einen kostenfreien Abhol- und Bringservice an. Falls dieser Service nicht verfügbar ist, erstatten wir die Hin- und Rückfahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder, bei privater PKW-Nutzung, eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer zum nächstgelegenen geeigneten Reha-Zentrum.

Für stationäre Anschlussheilbehandlungen (AHB) übernehmen wir die Fahrtkosten mit der Deutschen Bahn in der 2. Klasse oder, bei privater PKW-Nutzung, eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer bis zur nächstgelegenen geeigneten AHB-Klinik.

Fragen zum Krankentagegeld
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1. Habe ich Anspruch auf Krankentagegeld?
Wenn Sie zu 100% arbeitsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf Krankentagegeld gemäß den Vertragsbedingungen. Bitte beachten Sie, dass die vereinbarte Wartezeit eingehalten werden muss, bevor die Leistungen beginnen.
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3. Wie lange habe ich Anspruch auf Krankentagegeld?
Wenn die erforderlichen Bedingungen (wie zum Beispiel eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit) erfüllt sind und es keine Gründe für eine Beendigung gibt, besteht der Anspruch normalerweise unbegrenzt. Ein Grund für die Beendigung des Krankentagegeldes könnte zum Beispiel der Eintritt in die Berufsunfähigkeit sein.
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4. Wann kommt ein Service-Beauftragter der Hallesche zu mir nach Hause?
Wenn Sie Fragen zum Krankentagegeld haben oder zusätzliche Unterstützung benötigen, ist es empfehlenswert, ein persönliches Gespräch mit einem unserer Mitarbeiter zu führen. Dieser kann Ihre Fragen beantworten und Ihnen weitere Services oder Angebote vorschlagen.
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5. Erhalte ich auch Krankentagegeld während der Anschlussheilbehandlung?
Werden die Kosten der Anschlussheilbehandlung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) getragen, können Sie in manchen Fällen ein Übergangsgeld bekommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
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7. Hat die Zahlung von Übergangsgeld Auswirkungen auf meinen Anspruch auf Krankentagegeld?
Ja, die Zahlung von Übergangsgeld hat Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Krankentagegeld. Übergangsgeld wird als sogenanntes „anderweitiges Tagegeld“ betrachtet und auf die Krankentagegeld-Leistung angerechnet. Für Details zur Anrechnung können Sie sich direkt an uns wenden.

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