Eine Patientenverfügung muss in der Regel schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben oder durch einen Notar beglaubigt sein.
Damit eine Patientenverfügung tatsächlich bindend ist, gibt es einiges zu beachten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei wichtigen Entscheidungen vom 06.07.2016 (Az.: XII ZB 61/16), 08.02.2017 (Az.: XII ZB 604/15) und 14.11.2018 (Az.: XII ZB 107/18) die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung präzisiert. Erforderlich ist eine konkrete Äußerung des Betroffenen, welche spezifischen ärztlichen Maßnahmen – z. B. eine künstliche Ernährung durch eine Magensonde – er wünscht oder ablehnt. Darüber hinaus muss die Patientenverfügung eine konkrete Beschreibung der Behandlungssituationen enthalten, in denen sie gelten soll. Nach Ansicht des BGH muss sich also feststellen lassen, in welcher Situation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Allgemeine Anweisungen wie der Wunsch, »keine lebenserhaltenden Maßnahmen durchzuführen«, sind für sich genommen also ohne weitere Konkretisierung nicht ausreichend.