Krankheitskosten-Vollversicherung:
Beiträge für einen sog. Basis-Krankenschutz (Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV) werden steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Für die Berechnung dieses Betrages gibt es eine für alle privaten Krankenversicherer verbindliche Rechtsverordnung (KVBEVO). Höherwertige Gesundheitsleistungen als in der GKV wie bspw. die Chefarztbehandlung im Krankenhaus führen zu einem Abschlag in Ihrem Tarif. Je nach Leistungsumfang Ihrer Krankheitskosten-Vollversicherung können Sie in der Regel etwa 80-95 % unbegrenzt steuerlich absetzen. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge.
Pflege-Pflichtversicherung:
Beiträge für eine Pflege-Pflichtversicherung können in vollem Umfang steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, also zu 100 %. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge auf eine Pflege-Pflichtversicherung.
Beiträge für folgende Versicherungen sind nicht steuerlich unbegrenzt absetzbar:
- Krankentagegeld-Versicherungen,
- Krankenhaustagegeld-Versicherungen,
- Wahlleistungstarife (Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus und Chefarztbehandlung),
- Urlaubsreiseversicherungen,
- Zusatzversicherungen,
- Ergänzungstarife zur Beihilfe über dem GKV-Niveau sowie Pflegezusatztarife.
Sie können Beiträge für derartige Versicherungen aber als weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn Sie mit Ihrem Kranken-Basisschutz und Ihrer Pflege-Pflichtversicherung
folgende Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht haben:
- 1.900 €/Jahr für Angestellte, Beamte, Rentner und
- 2.800 €/Jahr für Selbstständige
- Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Höchstbeträge addiert.
Beispiel:
Sie geben für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 1.500 € aus. Als Angestellter mit einem Höchstbetrag von 1.900 € für Vorsorgeaufwendungen hätten Sie den Differenzbetrag von 400 € zur Verfügung, um weitere Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen, als Selbstständiger 1.300 €. Würden Sie für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 6.000 € ausgeben, könnten Sie diese 6.000 € voll steuerlich geltend machen, darüber hinaus aber keine weiteren Vorsorgeaufwendungen ansetzen.
Als Steuerpflichtige/r können Sie neben Ihren eigenen Beiträgen auch die von Ihnen aufgewendeten Beiträge steuerlich geltend machen. Für:
- Ihr/e Kind/er, für das/die Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben,
- Ihre/n Ehegatten/in,
- Ihre/n Lebenspartner/in, im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Vorauszahlungen für künftige Beitragsjahre können bis zum dreifachen des aktuellen Jahresbeitrags im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden. Sofern Sie Interesse an einer Vorauszahlung haben, wenden Sie sich bitte vorab an uns. Ob sich durch eine Vorauszahlung für Sie steuerliche Vorteile ergeben, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Kontaktieren Sie hierzu bitte Ihren Steuerberater.