Bis zu dem Kalenderjahr, in dem Ihr Kind 21 Jahre alt wird, besteht Versicherungsschutz zu reduzierten Kinder- bzw. Jugendbeiträgen.
Mit der Umstellung in die Altersgruppe der Erwachsenen steigt in der privaten Krankenversicherung (PKV) der Beitrag, denn ab dem 21. Lebensjahr beginnt die Vorsorge für die im Alter steigenden Krankheitskosten (Alterungsrückstellungen). Mit diesem Sparanteil werden die Krankheitskosten finanziert.
Sobald man als Auszubildende/r eine Ausbildungsvergütung erhält, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Wenn sich Ihr Kind gesetzlich krankenversichern muss, aber trotzdem bessere und individuellere Leistungen wünscht, haben Sie bei der Hallesche folgende Optionen:
Für Schüler und Studenten bietet die Hallesche Tarife mit attraktiven Sonderbedingungen an. Der Vorteil: In diesen Tarifen müssen während der Ausbildung noch keine Alterungsrückstellungen gebildet werden. Dadurch sind sie deutlich günstiger – bei gleicher Leistungsqualität.
Außerdem profitieren Versicherte in den Sonderbedingungen bereits ab dem ersten leistungsfreien Kalenderjahr von einer Beitragsrückerstattung von drei Monatsbeiträgen. Alle Vorteile unter: www.hallesche.de/studenten
Beschäftigungsverhältnisse, die gegen Entgelt ausgeübt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig.
Eine Ausnahme stellen Studenten und Praktikanten dar. Studenten und Praktikanten können auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, wenn das monatliche Entgelt 538 € nicht übersteigt.
Studierende, die während des Studiums einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung nachgehen werden Werkstudenten genannt. Werkstudenten sind, wenn das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung darstellt und die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden die Woche ausgeübt wird versicherungsfrei. Versicherungspflicht besteht nur in der Rentenversicherung. Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt dabei keine Rolle.
Wird die 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien überschritten, findet die 26-Wochen-Regelung Anwendung. Diese sagt aus, dass der Studierende nicht länger als 26 Wochen innerhalb von einem Jahr mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.
Die meisten Hochschulabsolventen haben zunächst ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze und können sich daher nur gesetzlich krankenversichern. Mit einem Optionstarif oder einer Anwartschaftsversicherung können sie sich jedoch die Rückkehr in die PKV sichern, da keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig wird – zwischenzeitlich eingetretene Erkrankungen haben keinen Einfluss auf den Beitrag.
Sollte Ihr Kind direkt im Anschluss an das Studium über der Versicherungspflichtgrenze verdienen oder sich selbstständig machen, kann es sich direkt weiter privat versichern. In diesem Fall empfehlen wir ergänzend den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung. Das ist zu vereinfachten Konditionen (ohne Risikoprüfung) möglich, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erfolgt. Sprechen Sie uns dazu bitte rechtzeitig an.
Vorübergehende Aufenthalte bis sechs Monate sind auch im außereuropäischen Ausland kein Problem: Ihre Krankenversicherung leistet auch für Versicherungsfälle im Ausland. Einzige Besonderheit: In den Tarifen PRIMO und NK.select S muss der Versicherungsschutz bei einem Auslandsaufenthalt angepasst werden. Bitte kontaktieren Sie uns deshalb rechtzeitig vor einem geplanten Auslandsaufenthalt.
Bei kurzen Reisen bis zu acht Wochen empfiehlt sich unsere Auslandsreise-Krankenversicherung. Damit entfällt im Ausland der Selbstbehalt und es bleibt die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung erhalten.
1. Jobben, Reisen, Praktikum, Freizeit
Grundsätzlich gibt es hier keine Änderung – die Krankenversicherung läuft weiter wie bisher. Wenn allerdings das Einkommen im Praktikum bzw. beim Jobben 538 € übersteigt, entfällt die Versicherungsfreiheit.
2. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), freiwilliger Wehrdienst
Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst oder ein FSJ entscheidet, muss sich in dieser Zeit gesetzlich versichern. Der bestehende Vollversicherungsschutz bei der Hallesche kann leider nicht fortgeführt werden. Wir empfehlen in diesem Fall den Abschluss einer Zusatzversicherung, eines Optionstarifes oder einer Anwartschaft.
Wer freiwilligen Wehrdienst leistet, erhält unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch den Bund. Da während des Wehrdienstes also kein privater Krankenversicherungsschutz benötigt wird, kann der Krankenversicherungsschutz bei uns auf Anwartschaft gestellt werden. Den Anwartschaftsbeitrag trägt auf Antrag die Unterhaltssicherungsbehörde.
Bitte sprechen Sie uns in diesen Fällen rechtzeitig bezüglich der weiteren Vertragsgestaltung an.
Wer sich direkt nach dem Schulabschluss oder Abschluss des Studiums selbstständig macht, kann weiterhin privat versichert bleiben. Allerdings gelten dann nicht mehr die günstigen Sonderbedingungen für Schüler und Studenten.
Um das Einkommen auch im Krankheitsfall abzusichern, sollte man eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.