Kurzzeitpflege
Eine Kurzzeitpflege kann jährlich für bis zu 56 Tage in Anspruch genommen werden, wenn:
1. die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht oder noch nicht möglich ist,
2. eine teilstationäre Pflege währenddessen nicht ausreicht und
3. das Pflegeheim einen Versorgungsvertrag über Kurzzeitpflege nach § 72 SGB XI hat.
Bitte klären Sie Punkt 3 unbedingt im Vorfeld mit dem Pflegeheim.
Treffen alle Voraussetzungen zu, erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die pflegebedingten Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.774,00 € erstattet. Die Unterkunfts- und Verpflegungs- sowie Investitionskosten werden aus den Entlastungsleistungen erstattet – vorausgesetzt, zum Zeitpunkt der Erstattung besteht ein ausreichender (Rest-) Anspruch.
Sollte der Anspruch der Kurzzeitpflege nicht ausreichen und sind alle Leistungsvoraussetzungen für die Verhinderungspflege erfüllt, kann dieser (Rest-) Anspruch von bis zu 1.612,00 € ebenfalls für einen Aufenthalt in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden – längstens für weitere 42 Tage. Entscheidend sind jeweils die Anspruchshöhe sowie der Anspruchszeitraum zum Zeitpunkt der Erstattung.
Bitte schicken Sie uns im Anschluss daran die Originalrechnung des Pflegeheimes sowie eine Kopie der aktuellen Vergütungsvereinbarung. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass wir keine Direktabrechnung mit der Pflegeeinrichtung vornehmen. Vielen Dank.
Ferner besteht für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 ein Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 43b (SGB XI). Die Kosten werden im tariflichen Umfang – entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarung – erstattet. Bitte senden Sie uns diese in Kopie zusammen mit der Originalrechnung der Kurzzeitpflege ein.
Informationen zum Wohngruppenzuschlag
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in ambulant betreuten Wohngruppen haben einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 € monatlich, wenn
- sie ambulante Sachleistungen nach § 36 SGB XI,
- ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI,
- Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI beziehen oder
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a SGB XI oder den Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI in Anspruch nehmen.
Der Wohngruppenzuschlag wird zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens in der Wohngruppe gewährt.
Mit ihm sollen die zusätzlichen Aufwendungen der Wohngruppe für die gemeinschaftlich beauftragte Person finanziert werden, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet.
Wird ein Antrag auf Zahlung des pauschalen Wohngruppenzuschlags gestellt, sind die Voraussetzungen zu prüfen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- In der Wohngruppe leben bereits mindestens 2 Personen und maximal 11 Personen mit mindestens Pflegegrad 1.
- Die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus muss Ihr Wohnsitz sein.
Achtung: Werden in einer Wohnung oder einem Haus von den Bewohnern jeweils abgeschlossene Wohneinheiten, die jeweils mindestens mit einer Kochstelle und WC und Dusche/ Bad ausgestattet sind, bewohnt dann liegt ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haus als „Wohngruppe“ nicht vor.
Es muss mindestens eine Pflegekraft (Präsenzkraft) tätig sein. Die Präsenzkraft muss keine ausgebildete Pflegefachkraft sein.
Anspruch auf den Entlastungsbetrag
Der Gesetzgeber hat für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 – 5 einen Anspruch auf den Entlastungbetrag (§ 45b SGB XI) in Höhe von 125,00 € pro Kalendermonat vorgesehen. Dieser steht jeweils am Ersten eines Monats zur Verfügung.
Den Beginn des Anspruches sowie den genauen Betrag (bei Beihilfeberechtigten) entnehmen Sie bitte der Information zum Begutachtungsergebnis.
Bitte beachten Sie die Besonderheiten im Pflegegrad 1
Wofür kann dieser Betrag eingesetzt werden?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass diese Leistung nur zweckgebunden eingesetzt werden kann und zur Entlastung der Pflegepersonen dient – eine pauschale Auszahlung des Betrages ist daher nicht möglich. Unter qualitätsgesicherte Angebote fallen nur:
1. Tages- oder Nachtpflege
2. Kurzzeitpflege
3. Zugelassene Pflegedienste für Betreuung Anleitung und Entlastung in Bereichen des täglichen Lebens
4. Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI) sind unterteilt in:
• Betreuungsangebote
• Angebote zur Entlastung von Pflegenden
• Angebote zur Entlastung im Alltag
5. Zugelassene Einzelpflegekräfte
Muss der monatliche Betrag vollständig ausgeschöpft werden?
Nein, sofern der Betrag nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann die noch zur Verfügung stehende Differenz auf den/die nächsten Monat/e übertragen werden. Ein Übertrag ist auch in das erste Halbjahr des Folgekalenderjahres möglich – allerdings muss der Betrag bis Ende Juni dann ausgeschöpft werden, da sonst der noch übertragene Betrag verfällt. Entscheidend ist hierbei das Datum der Leistungsinanspruchnahme.
Bevor Sie entsprechende Leistungen abrufen, vergewissern Sie sich bitte, dass der Anbieter die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zulassung besitzt. Sofern es sich um einen Leistungserbringer nach den Punkten 4 oder 5 (siehe oben) handelt, reichen Sie uns bitte eine Kopie der entsprechenden Zulassung mit der ersten Rechnung zusammen ein. Vielen Dank.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Entlastungsleistungen auch durch Privatpersonen abgerechnet werden können:
1. Privatpersonen müssen die Durchführung eines Pflegekurses nachweisen,
2. der Betreuer ist nicht mit dem Betreuten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und lebt nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft,
3. ein persönlicher Bezug zum Betreuten sollte vorhanden sein, d.h. mehr als zwei Menschen sollen nicht betreut werden.
4. Eine Rechnung muss gestellt werden
Bitte geben Sie uns hierzu ebenfalls dann den vollständigen Namen, sowie die vollständige Anschrift der Privatperson bekannt.