Ein sensibler Punkt, denn niemand möchte seinem Arzt unterstellen, dass seine Rechnung nicht in Ordnung ist. Die Erfahrung zeigt, dass lediglich in zehn Prozent der Fälle Klärungsbedarf besteht. Allerdings lohnt sich hier schon ein genaueres Hinsehen.
Eine korrekte Arztrechnung muss für jede erbrachte Leistung das Datum, die Bezeichnung der Leistung nach der GOÄ samt Gebührennummer, den Gebührensatz und den Betrag enthalten.
Wissenswert ist auch:
- Die Rechnung wird nicht fällig, wenn bei einer Leistung über dem 2,3-fachen Satz eine verständliche und nachvollziehbare Begründung fehlt, die sogar auf Ihr Verlangen hin näher zu erläutern ist.
- Eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (Nr. 3 GOÄ), muss mindestens zehn Minuten dauern.
- Die häufig berechnete Leistung nach Nr. 34 (Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung) muss mindestens 20 Minuten dauern, kann innerhalb von sechs Monaten nur zwei Mal berechnet werden und setzt die »erhebliche Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung« voraus.
- Dem Chefarzt steht bei geplanter Operation und vorhersehbarer Verhinderung ein Honorar nur dann zu, wenn Sie davor eine individuelle Vereinbarung über Vertreterbehandlung und Erstellung der Privatrechnung getroffen haben.
Die Reihe lässt sich beliebig fortsetzten, zumal schon die GOÄ selbst viele Ausschlüsse vorsieht. Wenn Sie weitere Infos wünschen, finden Sie hier die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte als PDF-Datei.